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Zuwendungsbestätigung

Die Initiative Bildung in Zukunft e.V. ist wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des §§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 13 der Abgabenordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit und berechtigt, Bestätigungen über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes auszustellen.

Spenden steuerlich als Sonderausgaben geltend machen

"Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu

  1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden." (§ 10b EStG)

Für Zuwendungen bis 200 Euro genügt Buchungsbestätigung

"Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn [...] die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und [...] der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung [...] im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt" (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStDV)